Qualitätssicherungsbedingungen (QSB)

1. Ziel dieser QSB

Die vorliegende Vereinbarung soll durch Beschreibung der Mindestanforderungen an das Qualitäts-, Umwelt- sowie Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzmanagementsystem des Lieferanten dazu beitragen, Qualitäts- und Lieferterminprobleme zu vermeiden, reibungslose Abläufe zwischen den Vertragspartnern sicherzustellen und gleichzeitig Kosten zu minimieren. Die QSB legen, als Bestandteil der vertraglichen Festlegungen zwischen dem Besteller sowie dem Lieferanten, die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen und Prozesse fest, die zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich sind. Die strikte Einhaltung dieser Vereinbarung ist durch den Lieferanten sicherzustellen, auch im Hinblick auf dessen Produkthaftung und Gewährleistungspflicht.

2. Gültigkeit der Vereinbarung

2.1 Diese Vereinbarung gilt für alle Bestellungen zwischen den Vertragspartnern.

2.2 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen unberührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, die unwirksam gewordene Bestimmung unverzüglich durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

2.3 Die vorliegende Vereinbarung ersetzt nicht die Forderungen der Standards DIN EN ISO 9001, DIN EN 9100, ISO14001 und OHSAS18001 (oder vergleichbare Standards) sowie Kundenstandards und / oder Kundenforderungen, sondern stellt lediglich die Mindestanforderungen des Bestellers dar.

3. Vertraulichkeit

3.1 Der Lieferant verpflichtet sich und ggf. seine Unterlieferanten gegenüber dem Besteller zu strengster Vertraulichkeit. Das bedeutet, dass alle Informationen, die durch Kontakt mit dem Besteller aufgenommen werden, weder weiter geschäftlich verwertet noch Dritten gegenüber geäußert werden dürfen. Diese Regelung gilt ebenfalls nach Beendigung oder Kündigung dieser Vereinbarung.

3.2 Sollte die Vertraulichkeit nachweislich verletzt worden sein, behält sich der Besteller rechtliche Schritte und Ansprüche auf Schadensersatz vor.

4. Allgemeine Anforderungen

4.1 Das Vertrauen von Kunden, Eigentümern, Personal sowie der Öffentlichkeit in unser Unternehmen ist essenziell und hängt entscheidend vom Verhalten aller Beteiligten ab. Unter Compliance versteht die KST die Einhaltung von Recht und Gesetz sowie unternehmensinternen Regeln. In den KST Compliance-Regeln sin die wichtigsten Verhaltensregeln zusammengefasst.

4.2 Wir halten unserer Lieferanten sowie deren Unterlieferanten dazu an, gleichlautende Grundsätze ebenfalls umzusetzen und einzufordern.

4.3 Der Lieferant verpflichtet sich, ein Qualitätsmanagementsystem (QMS) einzuführen und zu unterhalten. Vorzugsweise ist nach DIN EN ISO 9001 oder DIN EN 9100 (in der jeweils aktuellen Fassung) zu verfahren. Alternativ kann auch nach den internationalen Normen VDA 6.1, EAQF, AVSQ, QS 9000 etc. verfahren werden.

4.4 Das Management muss sich zur kontinuierlichen Qualitäts- und Produktverbesserung verpflichten. Das QMS muss darauf ausgerichtet sein, Risiken zu erkennen, Fehler durch Analysen zu vermeiden sowie Fehlerursachen zu identifizieren und abzustellen. Der Auftraggeber führt eine Lieferantenbewertung durch. Sind hieraus Aktionen zur Verbesserung gefordert, sind diese umzusetzen.

4.5 Liegt eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Gesellschaft oder ein positiv abgeschlossenes Audit eines Luftfahrt- bzw. branchentypischen Unternehmens vor, so können diese nach Prüfung der Vorgaben und Ergebnisse durch den Besteller anerkannt werden.

4.6 Der Lieferant hat eigenverantwortlich dem Besteller seine aktuell gültigen Zertifikate vorzulegen und Aktualisierungen unmittelbar nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums oder bei Erlöschen eines Zertifikates selbstständig zu melden. Ein ungültiges oder erloschenes Zertifikat führt ggfs. zum Ausschluss aus der qualifizierten Lieferantenliste.

4.7 Der Lieferant darf Aufträge des Auftraggebers an Unterlieferanten nur mit vorhergehender schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers weitergeben.

4.8 Der Lieferant ist weiterhin verpflichtet, sich durch interne System-, Verfahrens- und Prozessaudits von der Funktionsfähigkeit seines Qualitätsmanagementsystems zu überzeugen. Das Prozessaudit ist ereignisorientiert und / oder mindestens einmal jährlich durchzuführen.

4.9 Der Besteller legt bei Bedarf Ergänzungsaudits fest.

4.10 Der Lieferant verpflichtet sich, nach Abstimmung System-, Verfahrens-, Produkt- und Prozessaudits durch den Besteller zuzulassen.

4.11 Der Qualitätsbeauftragte des Bestellers sowie ggf. der Kunde des Bestellers und/oder entsprechende Behörden haben nach Absprache Zugang zu den Produktionsstätten und Aufzeichnungen des Lieferanten, auf jeder Ebene der Lieferkette, die an dem Auftrag beteiligt sind. Ihm sind auf Wunsch vollständige Einsicht in alle Fertigungs- und Qualitätsdatenaufzeichnungen zu gewähren und gewünschte Muster auszuhändigen, die das Produkt betreffen. Hierdurch ist der Lieferant nicht von seiner Qualitätsverantwortung entbunden.

4.12 Der Besteller behält sich vor, zusammen mit dem Lieferanten auch dessen Unterlieferanten nach Terminabsprache zu überprüfen. Gegebenenfalls wird dies auch dem Kunden des Bestellers gewährt. Der Lieferant ist hiermit jedoch nicht von seiner Verantwortung dem Unterlieferanten und dem Besteller gegenüber entbunden.

4.13 Der Lieferant wird sich bemühen, mit seinen Unterlieferanten die Qualitätssicherungsmaßnahmen im Sinne dieser Vereinbarung zu regeln. Alternativ muss der Lieferant die Qualität von Zulieferungen durch eigene Mittel / Prozesse sichern.

4.14 Bei Erhalt von Produktanfragen ist frühestmöglich eine Machbarkeitsanalyse durchzuführen. Änderungswünsche oder Unklarheiten sind umgehend mit dem Besteller zu klären. Die Angebotserstellung gilt als Zustimmungserklärung. Änderungen der Produkt- und/oder Prozessdefinitionen/-unterlagen/-abläufe und/oder der Einsatz vom Bestellumfang abweichender Prozesse/-Fertigungsverfahren sind vorab an den Besteller zu melden und falls erforderlich, eine Genehmigung einzuholen, ggf. auch vom Kunden.

4.15 Weiterhin ist der Lieferant verpflichtet zugesagte Termine einzuhalten. Dies gilt sowohl für die Lieferung von Produkten und Erstmustern als auch für die Lieferung von Produktdokumentationen, Fehleranalysen und die Einführung von Sofort-, Korrektur-, und Vorbeugemaßnahmen.

4.16 Der Lieferant bestätigt mit der Auftragsbestätigung, dass alle in der Bestellung vorgegebenen technischen Unterlagen vorliegen, dass allen betroffenen Stellen diese technischen Unterlagen zur Verfügung stehen, dass alle weiteren notwendigen Unterlagen vorliegen z. B. Anforderungen zur Verpackung, Transport, dass alle Unterlagen verstanden worden sind und dass alle Positionen der Bestellung gemäß den Vorgaben des Auftraggebers herstellbar sind. Änderungen an Zeichnungen, Werknormen, etc. sind bekannt zu machen und ggf. zu schulen.

4.17 In der Bestellung angezogene Kundenforderungen sind zusätzlich zu dieser QSB zu erfüllen.

4.18 Der Lieferant hat ein System zur regelmäßigen Überprüfung von Prüf-/Messmitteln zu unterhalten, welches sicherstellt, dass fehlerhafte und abgelaufene Prüfmittel und Prüfgeräte erkannt und als Prüfmittel ausgeschlossen werden, dies schließt auch Fertigungseinrichtungen ein, welche als Prüfmittel verwendet werden. Hierzu sind Nachweise zu führen und z. B. im Rahmen eines Audits vorzulegen. Zusätzlich ist der Nachweis über erfolgte Kalibrierungen zu führen.

4.19 Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die geforderten technischen und verwaltungstechnischen Begleitpapiere Teil des Lieferumfangs sind. Die Lieferung gilt erst dann als vollständig eingetroffen, wenn sämtliche o.a. Begleitpapiere mit dem Produkt beim Besteller vorliegen.

5. Lenkung von Dokumenten und Referenzmustern

5.1 Die Managementsysteme und ihre Leistung müssen für einen Nachweis und für eine Überprüfung durch den Besteller dokumentiert werden. Die Aufzeichnungen müssen alle Qualitätssicherungsmaßnahmen vom Eingang der Bestellung bis zur Auslieferung des fertigen Liefergegenstandes umfassen, um in Schadensfällen eine einwandfreie Beweisführung zu ermöglichen.

5.2 Sollte der Besteller dem Lieferanten bekannt geben, dass es sich bei dem zu liefernden um ein Produkt handelt, dass den Forderungen an besondere Aufbewahrungspflichten unterliegt (z. B. aus dem Bereich der Luft- und Raumfahrt), so hat der Lieferant die speziellen Forderungen des Bestellers einzuhalten.

5.3 Sonstige Qualitätsaufzeichnungen sind nach Erstellung mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

5.4 Der Lieferant erklärt sich bereit, auf Anforderung alle Prozess- und Produktaufzeichnungen unverzüglich dem Besteller offenzulegen.

5.5 Müssen produktrelevante Dokumente an Unterlieferanten weitergegeben werden, so ist dies dem Besteller vorab bekannt zu geben und ggf. durch den Besteller genehmigen zu lassen.

5.6 Herkunftsnachweise, Prüfbescheinigungen und mitzuliefernde Dokumentationsnachweise, Korrespondenz und Berichte sind dem Besteller grundsätzlich in deutscher sowie englischer Sprache beizustellen. Bestellbezogen und in Absprache können andere Anforderungen definiert werden.

6. Beschaffung

6.1 Alle Unterlieferanten des Lieferanten, welche Vormaterialien oder Rohstoffe liefern, sollten nach der DIN ISO 9001 (jeweils aktuelle Fassung) bzw. einem vergleichbaren Standard zertifiziert sein.

6.2 Zur Verhinderung der Verwendung gefälschter oder vermutlich gefälschter Teile und deren Integration in Produkte, ist die Beschaffung einschließlich nachgeschalteter Unterlieferanten zur besonderen Sorgfalt verpflichtet.

6.3 Im Rahmen der WE/WA-Prüfung sind verdächtige Produkte zu sperren und Klärungen einzuleiten.

7. Entlastung KST / GLS

7.1 Der Lieferant ist für die Ausgangsprüfung und damit für einwandfreie bestellkonforme Lieferungen verantwortlich.

7.2 Der Lieferant haftet vollumfänglich für seine Unterlieferanten.

7.3 Im Gewährleistungsfall trägt der Lieferant die Beweislast dafür, dass er den Bestimmungen entsprechend gehandelt hat.

8. Behandlung von fehlerhaften bzw. fehlerverdächtigen Produkten

8.1 Bei Feststellung eines Fehlers beim Besteller oder dessen Kunden, wird eine Meldung oder ein Prüfbericht (nachfolgend „Beanstandung“ genannt) erstellt.

8.2 Die Beanstandung ist vom Lieferanten in geeigneter, ggf. abgesprochener/bereitgestellter Form (z.B. 8D-Report), abzuarbeiten

8.3 Der Lieferant erhält vom Besteller die Information, ob die fehlerhafte Ware unter Vorbehalt verbaut, aussortiert oder nachgearbeitet werden kann bzw. verschrottet werden muss. 8.4 Der Lieferant ist verpflichtet, fehlerhafte Lieferungen auf seine Kosten auszusortieren bzw. nachzuarbeiten, so dass dem Besteller kein Schaden entsteht (z. B. Produktionsstillstand).

8.5 Der Lieferant muss klären, ob sich weitere fehlerverdächtige Ware im Haus des Bestellers oder auf dem Transport zu ihm befindet und dies dem Besteller mitteilen. 8.6 Lässt der Lieferant Arbeiten von Dritten durchführen, so ist er von der Aufgabe der Einweisung, der Disposition und der notwendigen Ersatzlieferungen nicht entbunden.

8.7 Lose, die nach einer Beanstandung sortiert bzw. nachgearbeitet wieder angeliefert werden, sind in jedem Fall unter Hinweis auf die der Beanstandung (z.B. Beanstandungsnummer) auf den Lieferpapieren und der Verpackung entsprechend zu kennzeichnen.

8.8 Stellt der Lieferant in seinem Haus Fehler fest, von denen auch bereits gelieferte Bauteile betroffen sein könnten, ist sofort die Wareneingangsprüfung/der Einkauf des Bestellers zu verständigen. Eingeleitete Maßnahmen sind bekanntzugeben.

8.9 Der Lieferant hat die Möglichkeit für in seinem Haus festgestellte Fehler eine Sonderfreigabe vor Auslieferung der Ware beim Besteller zu beantragen. Die Genehmigung erfolgt bestell-, stückzahl- und/oder zeitraumbezogen. Eine einmal erteilte Abweichgenehmigung / einmalige Lieferfreigabe berechtigt den Lieferant nicht, im Wiederholungsfall Teile mit dieser Abweichung stillschweigend anzuliefern. Der Besteller behält sich vor, bei Häufung von Anträgen auf Sonderfreigabe zu einem bestimmten Merkmal diese abzulehnen. Zu jedem Antrag auf Sonderfreigabe ist dem Besteller eine schriftliche Stellungnahme mit Maßnahmen zuzusenden. Anlieferungen sind in jedem Fall mit der genehmigten Sonderfreigabe an der Ware und den Lieferpapieren zu versehen.

8.10 Zur Verhinderung der Verwendung gefälschter oder vermutlich gefälschter Teile und deren Integration in Produkte, die an Kunden ausgeliefert werden, ist der Lieferant, einschließlich nachgeschalteter Prozessbeteiligter, zur besonderen Sorgfalt verpflichtet.

9. Rückverfolgbarkeit

9.1 Alle ermittelten Mess- und Prüfergebnisse sowie Prozessdaten müssen definierten Chargen- und Fertigungslosen und ggf. Serialnummern eindeutig zuzuordnen sein. Die Produkte sind chargen- bzw. fertigungsgetrennt anzuliefern. Die Vermischung von Chargen- bzw. Fertigungslosen ist unzulässig. Die Kennzeichnung des Fertigungsloses bzw. der Charge ist auf den Behältnissen, den Lieferpapieren und wenn möglich an den Teilen selbst auszuweisen. Soweit durch den Besteller nichts anderes vorgeschrieben ist, muss der Lieferant ein angemessenes System zur Rückverfolgbarkeit und -kennzeichnung unterhalten.

10. Handhabung, Lagerung, Verpackung, Konservierung und Versand

10.1 Die Produkte und/oder Transportbehälter müssen so gekennzeichnet sein, dass sie eindeutig zu identifizieren und Verwechslungen / Mischungen ausgeschlossen sind.

10.2 Jede selbständige Packeinheit muss mit einem unverlierbaren Warenanhänger gut sichtbar gekennzeichnet sein.

10.3 Um Missverständnisse zu vermeiden, sind nicht aktuelle Transportbeschriftungen bzw. Warenanhänger an Packstücken und Ladungsträgern von den Lieferanten vor der Anlieferung an den Besteller zu entfernen.

10.4 Werden vom Besteller keine besonderen Verpackungsanforderungen vorgeschrieben, muss der Lieferant eigenverantwortlich die auszuliefernden Produkte durch zweckmäßige, geeignete Verpackungen vor Beschädigungen, Korrosion, Eindringen von Fremdkörpern in das Produkt, unzulässige Erschütterung, Feuchtigkeit, elektrostatischer Aufladungen (ESD) oder Verwechslungen / Mischungen von Chargen oder sonstiger Gefahren schützen.

10.5 Die Lieferpapiere für den Besteller müssen neben einer eindeutigen Identifikation Bestell-Nummer, Bestell-Position und Stückzahl enthalten. Wenn erforderlich, sind Lieferungen mit Haltbarkeitsdatum und/oder Lagertemperatur zu kennzeichnen.

11. Umwelt- und Arbeitsschutz

11.1 Vom Lieferanten hergestellte Produkte und/oder bereitgestellte Verpackungs-/Schutzeinrichtungen dürfen – soweit mit den technischen Anforderungen vereinbar – keine Anteile enthalten, die gesundheitsgefährdend, belästigend und/oder umweltschädlich sind. Ist dies unvermeidbar, muss ein vollständig ausgefülltes EG-Sicherheitsdatenblatt nach aktuell geltender Rechtsprechung mit dem Angebot sowie der Lieferung an den Besteller gesandt werden. Dieses gilt auch für verwendete Verpackungen. Die Freigabe erfolgt mit der Bemusterung. Bei Änderungen an den zu liefernden Produkten ist entsprechend zu verfahren.

11.2 Der Lieferant verpflichtet sich, in der Produktion Energie, Produktionsmaterial und Ressourcen möglichst sparsam einzusetzen, sowie den Abfall von Reststoffen konstruktions- und verfahrensseitig zu begrenzen. Er hat vorrangig Produktionsmaterial zu verwenden, sofern dies aus Kosten-, Sicherheits-, technischen- und Qualitätsgründen vertretbar ist, das nach Gebrauch recyclebar ist.

11.3 Anfallende Abfälle sollen einer ökologisch sinnvollen Wiederverwertung zugeführt, wenn sinnvolle Wiederverwertung nicht möglich ist, umweltschonend entsorgt werden.

11.4 Der Lieferant verpflichtet sich, mindestens die für ihn jeweils geltenden gesetzlichen sowie behördlichen Vorschriften einzuhalten, einschließlich der Forderungen nach DGVU Vorschrift 1 §5 ff..

12. Lieferantenerklärungen und Ursprungsnachweise

(Durchführungsrechtsakt zum Unionszollkodex / Annex 22-16 – IA)

12.1 Für alle gelieferten Waren sind separate Lieferantenerklärungen bzw. Ursprungserklärungen auf der Rechnung mit Angabe des Ursprungslandes und der Zolltarifnummer abzugeben.

12.2 Sollten Langzeit-Lieferantenerklärungen verwendet werden, müssen Veränderungen der in der Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben mit separatem Schreiben unserer Einkaufsabteilung bekannt gemacht werden.

12.3 Die Verpflichtung zur Abgabe von Lieferantenerklärungen mit Angabe des Ursprungslandes und der Zolltarifnummer besteht auch für gelieferte Waren ohne präferenziellen Ursprung.

12.4 Für nicht in der EU ansässige Lieferanten sind präferenzielle Ursprungsnachweise unaufgefordert vorzulegen. Autonome Ursprungszeugnisse sind auf Anforderung vorzulegen.

12.5 Der Lieferant verpflichtet sich, uns für alle gelieferten Materialien bestehende Ausfuhrgenehmigungspflichten (u.a. nationale Ausfuhrlistennummer sowie die der USA) mitzuteilen. Die Mitteilung hat zusammen mit der Lieferantenerklärung bzw. dem Ursprungsnachweis direkt an unsere Einkaufsabteilung zu erfolgen. Sämtliche nachteilige Folgen einer unvollständigen oder nicht erfolgten Mitteilung trägt der Lieferant.

Stand: August 2023

nach oben